Ihr letzter Wille

Sie überlegen Ihren Nachlass oder Teile davon einer gemeinnützigen Organisation zu Gute kommen lassen? Dann ist es wichtig diese gemeinnützige Organisation als Nachlassempfänger korrekt zu benennen und die richtige Form einzuhalten, damit ihr Wille auch nach Ihren Vorstellungen umgesetzt werden kann.

 

Was ist zu beachten?

Sie können in Ihrem Testament verfügen, dass ein Verein eine festgelegte und benannte Geldsumme, eine Immobilie oder auch Lebensversicherung aus Ihrem Nachlass erhalten soll. Wichtig ist dabei alles sehr genau und klar zu benennen, also was vererbt werden soll und die korrekte Form des Testaments einzuhalten.

Größere Spendenzuwendungen in Form von Erbschaftnachlässen können unsere Rettung bedeuten oder zumindest unsere Existenz für eine Zeit sicherstellen. Wir sind ein Verein der sich allein über Mitgliedsbeiträge, Patenschaften und Spenden finanziert. Die monatlichen Gelder aus Patenschaften und Mitgliedbeiträgen decken oft nicht mal die Fixkosten und darum sind größere Spenden oder Übertragung eines Nachlasses sehr wichtige finanzielle Bausteine, die die Tierhilfs- und Rettungsorganisation e. V. am Leben halten.

Testament – Form und Inhalt

Damit Ihre Wünsche bezüglich Ihres Nachlasses nach Ihrem Tod erfüllt werden können, müssen diese in einem Testament festgehalten werden. Ohne testamentarische Regelungen greift die gesetzliche Erbfolge. Sollte kein gesetzlicher Erbe auffindbar sein, geht Ihr Erbe zu 100% an den Staat.

Ein Testament sollte folgende Punkte berücksichtigen:
  • notariell beglaubigt sein oder vollständig handgeschrieben,
  • mit Ort und Datum versehen sein
  • mit Vor- sowie Nachnamen unterschrieben werden.
  • die Handschrift muss leserlich geschrieben sein

Laut Gesetz reicht es aus, wenn das Testament handschriftlich vom Erblasser verfasst und unterschrieben wird. Die Anweseheit von Zeugen dafür sind in der Regel nicht nötig.

Zeugen sind für ein Testament erst unter besonderen Umständen von Bedeutung. In diesen Fällen ist der Erblasser gesundheitlich in so schlechter Verfassung, dass er sein Testament nicht selbst handschriftlich machen kann. Dann kann das Testament nur als sogenanntes Bürgermeistertestament niedergeschrieben werden. Der Bürgermeisters der Gemeinde, in der sich der Erblasser aufhält, übernimmt diese Aufgabe und hat zwei Zeugen hinzuzuziehen. Die Zeugen dürfen selbst keine Begünstigten im Testament sein.

Vermeiden Sie folgende Formfehler im handschriftlichen Testament:
  • Es wurde nicht der ganze Text vom Erblasser von Hand geschrieben.
  • Beim eigenhändig geschriebenen Testament fehlt das Datum oder der Ort.
  • Eine im Testament begünstigte Person, tritt gleichzeitig als Zeugin auf.

Formfehler in Testamenten können zu einer Ungültigkeitsklage führen.

 

Achtung: Ein digitaler Ausdruck des Testaments mit Unterschrift wird nicht anerkannt. Es muss von A bis Z mit Hand geschrieben sein.

Es lohnt sich auch über den Aufbewahrungsort des Testaments Gedanken zu machen. So kann es aufgefunden werden und gerät in die richtigen Hände.

 

Erbschaften an gemeinnützige Vereine sind steuerfrei und kommen diesen zu 100% zugute!